LAG Niedersachsen - Urteil vom 04.05.2009
9 Sa 1100/08
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 01.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1/08

Eine Betriebsvereinbarung zur Festlegung u. a. von Entgeltgundsätzen, die die Höhe des Entgelts nicht unmittelbar regelt, ist wirksam.: Feststellungsinteresse, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag

LAG Niedersachsen, Urteil vom 04.05.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 1100/08

DRsp Nr. 2009/11284

Eine Betriebsvereinbarung zur Festlegung u. a. von Entgeltgundsätzen, die die Höhe des Entgelts nicht unmittelbar regelt, ist wirksam.: Feststellungsinteresse, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag

1) Zu den Anforderungen an einen Feststellugnsantrag und das erforderliche Feststellungsinteresse. 2) Ausnahmsweise ist auch bei unzulässigem Feststellungsantrag eine Sachentscheidung zu treffen. Das ist u. a. dann der Fall, wenn die Klage mangels Begründetheit abweisungsreif ist. 3) Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird nicht ausgelöst, wenn über eine Betriebsvereinbarung - mittelbar - die Höhe des Entgelts für das einzelne Arbeitsverhältnis bestimmt wird.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 01.07.2008, 1 Ca 1/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;

Tatbestand: