Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte Vergütung für einen Zeitraum zahlen muß, während dessen sie die Kläger im Zusammenhang mit einem Arbeitskampf nicht beschäftigt hat.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie und stellt insbesondere Baumaschinen her. In ihrem Werk W beschäftigt sie 350 Arbeitnehmer, 244 im gewerblichen Bereich und 106 im Angestelltenbereich. Der gewerkschaftliche Organisationsgrad der Arbeitnehmer liegt im gewerblichen Bereich je nach Abteilung zwischen 70 % und 100 %, im Angestelltenbereich bei ca. 65 %. Auch die Kläger sind Mitglieder der IG Metall. Mit dieser schließt die Beklagte Haustarifverträge ab. Im Betrieb laufen drei Schichten, und zwar eine Frühschicht von 5. 45 Uhr bis 14. 00 Uhr, eine Normalschicht von 7. 00 Uhr bis 15. 45 Uhr und eine Spätschicht von 14. 00 Uhr bis 22.15 Uhr.
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