BAG - Urteil vom 27.06.1995
1 AZR 1016/94
Normen:
BGB § 615, § 293 ff.; GG Art. 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 137 Art. 9 GG
AuA 1997, 103
BAGE 80, 213
BB 1995, 1484
BB 1996, 143
BB 1996, 218
DB 1995, 1409
DB 1996, 143
DRsp VI(636)55b
EzA § 9 GG Nr. 120
JuS 1996, 658
MDR 1996, 942
NJW 1996, 1428
NZA 1996, 212
SAE 1996, 224
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 20. April 1993 Oldenburg - 5 Ca 458/92 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 01. September 1994 Niedersachsen - 7 Sa 930/93 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eindeutigkeit einer Aussperrungserklärung

BAG, Urteil vom 27.06.1995 - Aktenzeichen 1 AZR 1016/94

DRsp Nr. 1996/3589

Eindeutigkeit einer Aussperrungserklärung

»Die Aussperrung bedarf einer eindeutigen Erklärung des Arbeitgebers. Hieran fehlt es, wenn bei der Schließung des Betriebes unklar bleibt, ob der Arbeitgeber lediglich auf streikbedingte Betriebsstörungen reagieren oder selbst eine Kampfmaßnahme ergreifen will.«

Normenkette:

BGB § 615, § 293 ff.; GG Art. 9 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte Vergütung für einen Zeitraum zahlen muß, während dessen sie die Kläger im Zusammenhang mit einem Arbeitskampf nicht beschäftigt hat.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie und stellt insbesondere Baumaschinen her. In ihrem Werk W beschäftigt sie 350 Arbeitnehmer, 244 im gewerblichen Bereich und 106 im Angestelltenbereich. Der gewerkschaftliche Organisationsgrad der Arbeitnehmer liegt im gewerblichen Bereich je nach Abteilung zwischen 70 % und 100 %, im Angestelltenbereich bei ca. 65 %. Auch die Kläger sind Mitglieder der IG Metall. Mit dieser schließt die Beklagte Haustarifverträge ab. Im Betrieb laufen drei Schichten, und zwar eine Frühschicht von 5. 45 Uhr bis 14. 00 Uhr, eine Normalschicht von 7. 00 Uhr bis 15. 45 Uhr und eine Spätschicht von 14. 00 Uhr bis 22.15 Uhr.