Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 22.04.2010 - 3 Ca 105 b/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und einer hilfsweise ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung mit einer sozialen Auslauffrist.
Der Kläger ist am ....1950 geboren und bei der Beklagten seit dem 01.04.1995 als Schulhausmeister beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des TVöD. Der Kläger erhielt zuletzt durchschnittlich 3.400,-- EUR brutto monatlich.
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