LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.11.2010
3 Sa 204/10
Normen:
BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 105 b/10

Einbringung privater Gerätschaften in Dienstwerkstatt; unwirksame außerordentliche Kündigung eines Schulhausmeisters bei unsubstantiierten Darlegungen zur Pflichtverletzung und Fehlen klarer Anweisungen zur Trennung von privaten und dienstlichen Tätigkeiten

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.11.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 204/10

DRsp Nr. 2011/574

Einbringung privater Gerätschaften in Dienstwerkstatt; unwirksame außerordentliche Kündigung eines Schulhausmeisters bei unsubstantiierten Darlegungen zur Pflichtverletzung und Fehlen klarer Anweisungen zur Trennung von privaten und dienstlichen Tätigkeiten

Duldet ein Arbeitgeber jahrelang die Einbringung privater Werkzeuge in eine Dienstwerkstatt sowie deren Mit-/Benutzung für die Erbringung von Arbeitsleistungen, muss er regelmäßig zunächst klare Anweisungen zur Trennung von Geschäftlichem und Privatem erstellen und ggf. eine Abmahnung erteilen, bevor der Ausspruch einer Kündigung in Betracht kommt.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 22.04.2010 - 3 Ca 105 b/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und einer hilfsweise ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung mit einer sozialen Auslauffrist.

Der Kläger ist am ....1950 geboren und bei der Beklagten seit dem 01.04.1995 als Schulhausmeister beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des TVöD. Der Kläger erhielt zuletzt durchschnittlich 3.400,-- EUR brutto monatlich.