BVerfG - Beschluß vom 25.02.2004
1 BvR 1564/94
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1, 11 § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 ;
Fundstellen:
ZBR 2004, 323
Vorinstanzen:
BSG, vom 23.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 12 RK 42/92

Einbeziehung von versicherungspflichtig beschäftigten, versorgungsberechtigten Arbeitnehmern in die gesetzliche Krankenversicherung

BVerfG, Beschluß vom 25.02.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 1564/94

DRsp Nr. 2005/5932

Einbeziehung von versicherungspflichtig beschäftigten, versorgungsberechtigten Arbeitnehmern in die gesetzliche Krankenversicherung

Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, die Jahresarbeitsentgeltgrenze von Personen, die gleichzeitig nach beamtenrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigt und aufgrund einer abhängigen Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, ausschließlich nach dem Arbeitsentgelt zu bestimmen.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1, 11 § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 ;

Gründe:

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde bildet die Frage, ob versorgungs- und beihilfeberechtigte Hinterbliebene eines Beamten (Beamten-Hinterbliebene), die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, ohne Verstoß gegen das Grundgesetz in die Pflichtversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen werden dürfen.