BAG - Urteil vom 18.10.2011
1 AZR 336/10
Normen:
BetrVG § 7; BetrVG § 9; BetrVG § 111; BetrVG § 113;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 31.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 54/10
ArbG Hagen - 3 Ca 1546/09 - 9.12.2009,

Einbeziehung von Leiharbeitnehmern im Rahmen des Interessenausgleichs beim Entleiher

BAG, Urteil vom 18.10.2011 - Aktenzeichen 1 AZR 336/10

DRsp Nr. 2012/3183

Einbeziehung von Leiharbeitnehmern im Rahmen des Interessenausgleichs beim Entleiher

Bei der Ermittlung der maßgeblichen Unternehmensgröße in § 111 Satz 1 BetrVG sind Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt sind, mitzuzählen.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 31. März 2010 - 3 Sa 54/10 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 9. Dezember 2009 - 3 Ca 1546/09 - teilweise abgeändert.

a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.629,82 Euro brutto zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

b) Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

c) Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4, von den Kosten der Berufung hat der Kläger 3/10 und die Beklagte 7/10 zu tragen.

2. Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat 3/10 und die Beklagte 7/10 der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 7; BetrVG § 9; BetrVG § 111; BetrVG § 113;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung eines Nachteilsausgleichs.