LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.11.2008
L 8 R 1753/05
Normen:
AAÜG § 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 RA 674/04

Einbeziehung von Ingenieuren in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz, schwerpunktmäßiger Einsatz entsprechend ihrem Berufsbild

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2008 - Aktenzeichen L 8 R 1753/05

DRsp Nr. 2009/1086

Einbeziehung von Ingenieuren in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz, schwerpunktmäßiger Einsatz entsprechend ihrem Berufsbild

Ingenieure erfüllen die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nur dann, wenn entsprechend ihrem Berufsbild der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag, diese Tätigkeiten somit die Aufgabenerfüllung prägten. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, zB. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig entsprechend ihrem Berufsbild tätig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 05. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech; Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum - -) für Zeiten der Beschäftigung im Zeitraum vom 1. März 1976 bis 30. Juni 1990 sowie die Feststellung der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.