Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 05. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech; Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum - -) für Zeiten der Beschäftigung im Zeitraum vom 1. März 1976 bis 30. Juni 1990 sowie die Feststellung der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
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