LAG München - Urteil vom 12.11.2009
3 Sa 579/09
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; NachwG § 2 Abs. 1 S. 2; MTV (Metall- und Elektroindustrie) § 17 Nr. 2 (I) b; MTV (Metall- und Elektroindustrie) § 22 Nr. 3;
Fundstellen:
LAGE § 10 AÜG Nr. 5
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 05.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3306/08

Einbeziehung tarifvertraglicher Ausschlussfristregelungen des Entleiherunternehmen in gesetzlichen Gleichstellungsanspruch des Leiharbeitnehmers

LAG München, Urteil vom 12.11.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 579/09

DRsp Nr. 2010/1032

Einbeziehung tarifvertraglicher Ausschlussfristregelungen des Entleiherunternehmen in gesetzlichen Gleichstellungsanspruch des Leiharbeitnehmers

1. Ansprüche auf Differenzvergütung nach dem Grundsatz des equal pay/equal treatment gemäß § 10 Abs. 4 AÜG in Verbindung mit § 9 Nr. 2 AÜG unterliegen tariflichen Ausschlussfristregelungen; das gilt auch für Ansprüche auf Überstundenvergütung. 2. Die Dauer, innerhalb derer ein Anspruch geltend gemacht werden kann, gehört zum integralen Bestandteil des Anspruchs selbst und ist diesem nicht von außen "übergestülpt"; mit eben diesem Inhalt geht der Anspruch eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers in den Anspruch des Leiharbeitnehmers auf equal pay gemäß § 10 Abs. 4 AÜG in Verbindung mit § 9 Nr. 2 AÜG ein.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 05.06.2009 - 3 Ca 3306/08 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.540,35 € (i.W.: dreitausendfünfhundertvierzig Euro 35/100) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.11.2008 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 8/9 und die Beklagte 1/9.

4. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4;