LAG Hamm - Urteil vom 09.04.2015
17 Sa 1615/14
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 29.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1030/14

Einbeziehung eines Praktikantenvertrages in die Zeit eines zuvor befristeten Arbeitsverhältnisses i.S. von § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG

LAG Hamm, Urteil vom 09.04.2015 - Aktenzeichen 17 Sa 1615/14

DRsp Nr. 2015/9378

Einbeziehung eines Praktikantenvertrages in die Zeit eines zuvor befristeten Arbeitsverhältnisses i.S. von § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG

1. Vorübergehende andere Rechtsverhältnisse wie ein Berufsausbildungsvertrag oder ein Praktikumsverhältnis stehen der sachgrundlosen Befristung nicht entgegen. Sie sind insbesondere nicht in Zeiten eines zuvor befristeten Arbeitsverhältnisses i.S. von § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG einzurechnen. 2. Eine Beschäftigung als psychologische Psychotherapeutin in Ausbildung stellt sich nicht als Arbeits- sondern als Ausbildungsverhältnis dar, da dieses Praktikum Teil der Gesamtausbildung eines heilkundlichen Psychotherapeuten ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 29.09.2014 - 5 Ca 1030/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Befristung beendet ist.