Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist statthaft, da ein Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht einschlägig ist. Sie ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Stuttgart (
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