LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.10.2013
L 13 AS 437/13 B
Normen:
SGG § 86; SGG § 96;
Fundstellen:
NZS 2013, 960
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 09.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 4850/12

Einbeziehung eines Folgebescheids in das Vorverfahren nach § 86 SGG

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.2013 - Aktenzeichen L 13 AS 437/13 B

DRsp Nr. 2013/23274

Einbeziehung eines Folgebescheids in das Vorverfahren nach § 86 SGG

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86; SGG § 96;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist statthaft, da ein Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht einschlägig ist. Sie ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat zu Recht die hinreichende Erfolgsaussicht für die gegen den Ersetzungsbescheid vom 19. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2012 gerichtete Anfechtungsklage verneint und die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.