Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 27. August 2004 - 2 Ca 572/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen über den 31. Oktober 2003 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Der am 03. März 1950 geborene Kläger absolvierte in der Ausbildungsstätte der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin eine Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz (
Im Anschluss an den Lehrgang schlössen die Parteien unter dem 12. Februar 2001 einen Vertrag mit u. a. folgendem Inhalt:
"Befristeter Arbeitsvertrag
für Praktikanten
...
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
§ 1
Herr B wird ab 01.10.2001 als Praktikant eingestellt.
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