LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.09.2005
10 Sa 1843/04
Normen:
TzBfG § 14; BBiG § 19; MPhG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Marburg, vom 27.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 572/03

Einbeziehung eines dem Abschluss des Arbeitsverhältnisses vorgeschalteten befristeten Praktikums bei der Berechnung der zulässigen Befristungsdauer

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.09.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 1843/04

DRsp Nr. 2016/4908

Einbeziehung eines dem Abschluss des Arbeitsverhältnisses vorgeschalteten befristeten Praktikums bei der Berechnung der zulässigen Befristungsdauer

Das befristete Praktikantenverhältnis im Rahmen der Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister ist kein Arbeitsverhältnis und steht deshalb einer nachfolgenden Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG nicht entgegen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 27. August 2004 - 2 Ca 572/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14; BBiG § 19; MPhG § 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen über den 31. Oktober 2003 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Der am 03. März 1950 geborene Kläger absolvierte in der Ausbildungsstätte der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin eine Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG). Die Ausbildung bestand aus einem Lehrgang und einer praktischen Tätigkeit.

Im Anschluss an den Lehrgang schlössen die Parteien unter dem 12. Februar 2001 einen Vertrag mit u. a. folgendem Inhalt:

"Befristeter Arbeitsvertrag

für Praktikanten

...

wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

§ 1

Herr B wird ab 01.10.2001 als Praktikant eingestellt.