LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.10.2015
23 Sa 630/15
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; EFZG § 4 Abs. 1; MTV-BVD § 22 Abs. 8; ÜTV-VTV Abschn. B 2 II (1); ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 14702/14

Einbeziehung einer tariflichen Besitzstandszulage bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im KrankheitsfallFeststellungsklage einer Mitarbeiterin der Passagierabfertigung auf einem Berliner Flughafen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.10.2015 - Aktenzeichen 23 Sa 630/15

DRsp Nr. 2016/10066

Einbeziehung einer tariflichen Besitzstandszulage bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Feststellungsklage einer Mitarbeiterin der Passagierabfertigung auf einem Berliner Flughafen

1. Soweit § 22 Abs. 8 des Manteltarifvertrages für Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg vom 25.02.2013 (MTV-BVD) in Verbindung mit der Anlage zum MTV für Berlin-Brandenburg und Abschn. B 2 II (1) des Überleitungstarifvertrages vom 25.02.2013 (ÜTV-VTV) als abweichende Regelung im Sinne des § 4 Abs. 4 EFZG angesehen wird, hält sich diese Regelung nicht in dem Rahmen der tariflichen Öffnungsklausel; die Tarifvertragsparteien sind an den Grundsatz der vollen (100 %) Entgeltfortzahlung gebunden, denn dieser Grundsatz folgt aus dem nicht tarifdispositiven § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 EFZG. 2. Führt die Herausnahme der Besitzstandszulage bei der Entgeltfortzahlung für jeden Tag der Entgeltfortzahlung zu einer Reduzierung des Arbeitsentgelts um etwa 25 %, ist eine solche Minderung mit dem Grundsatz der vollen Fortzahlung des Arbeitsentgelts nicht mehr vereinbar.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 04.03.2015 - 20 Ca 14702/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; EFZG § 4 Abs. 1; MTV-BVD § 22 Abs. 8;