LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.02.2015
15 Sa 2136/14
Normen:
MTV-BVD § 22 Abs. 8; ÜTV-VTV Abschn. B 2 II (1);
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 555/14

Einbeziehung einer tariflichen Besitzstandszulage bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.02.2015 - Aktenzeichen 15 Sa 2136/14

DRsp Nr. 2016/10059

Einbeziehung einer tariflichen Besitzstandszulage bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Soweit § 22 Abs. 8 des Manteltarifvertrages für Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg vom 25.02.2013 (MTV-BVD) in Verbindung mit der Anlage zum MTV für Berlin-Brandenburg und Abschn. B 2 II (1) des Überleitungstarifvertrages vom 25.02.2013 (ÜTV-VTV) regelt, dass bei der Entgeltfortzahlung die Besitzstandszulage nicht zu berücksichtigen ist, verstößt dies gegen § 4 Abs. 4 EFZG und ist daher unwirksam.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 15. Oktober 2014 -2 Ca 555/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MTV-BVD § 22 Abs. 8; ÜTV-VTV Abschn. B 2 II (1);

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, für Entgeltfortzahlungszeiträume an die Klägerin insgesamt 907,28 € brutto nebst Zinsen weniger zu zahlen und ob allgemein festzustellen ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Rahmen der Berechnung der Entgeltfortzahlung eine Besitzstandszulage mit einzubeziehen.

Hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien in der I. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.