OVG Niedersachsen - Urteil vom 25.01.2011
5 LC 178/09
Normen:
Nds. ArbZVO § 4 S. 2; Nds. ArbZVO § 7 S. 3; BGB § 242; NBG § 80; RL 2003/88/EG Art. 6b; RL 2003/88/EG Art. 16b; VwVfG § 35 S. 1;
Fundstellen:
DVBl 2011, 582
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 274/06

Einbeziehung des von einem Beamten geleisteten Bereitschaftsdienstes in die Arbeitszeit im Falle eines sog. geschlossenen Einsatzes; Geschlossener Einsatz als Dienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz sowie jederzeitige Verfügbarkeit für den Dienstherrn während des Bereitschaftsdienstes zur sofortigen Leistungserbringung; Einordnung des im Rahmen von Mehrarbeit geleisteten Bereitschaftsdienstes hinsichtlich des Freizeitausgleichs als Volldienst; Zulässigkeit einer lediglich anteiligen Berücksichtigung der Bereitschaftsdienstzeiten und damit einer Differenzierung zwischen Voll- und Bereitschaftsdienst bei der Berechnung eines Anspruchs auf Freizeitausgleich; Übertragbarkeit des angewandten Rechtssatzes des Abzugs von Zeiten bei der Bestimmung des Freizeitausgleichs in den Fällen eines nicht rechtmäßigen Leistens von zuviel Dienst auf die Fälle einer rechtmäßigen Heranziehung zu Mehrarbeit in Form des Bereitschaftsdienstes; Gewährung von Freizeitausgleich für die gesamte über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit im Falle des aufgrund einer rechtmäßigen Anordnung ergangenen Ableistens von mehr als fünf Stunden Mehrarbeit in einem Monat

OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.01.2011 - Aktenzeichen 5 LC 178/09

DRsp Nr. 2011/2966

Einbeziehung des von einem Beamten geleisteten Bereitschaftsdienstes in die Arbeitszeit im Falle eines sog. geschlossenen Einsatzes; Geschlossener Einsatz als Dienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz sowie jederzeitige Verfügbarkeit für den Dienstherrn während des Bereitschaftsdienstes zur sofortigen Leistungserbringung; Einordnung des im Rahmen von Mehrarbeit geleisteten Bereitschaftsdienstes hinsichtlich des Freizeitausgleichs als Volldienst; Zulässigkeit einer lediglich anteiligen Berücksichtigung der Bereitschaftsdienstzeiten und damit einer Differenzierung zwischen Voll- und Bereitschaftsdienst bei der Berechnung eines Anspruchs auf Freizeitausgleich; Übertragbarkeit des angewandten Rechtssatzes des Abzugs von Zeiten bei der Bestimmung des Freizeitausgleichs in den Fällen eines nicht rechtmäßigen Leistens von zuviel Dienst auf die Fälle einer rechtmäßigen Heranziehung zu Mehrarbeit in Form des Bereitschaftsdienstes; Gewährung von Freizeitausgleich für die gesamte über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit im Falle des aufgrund einer rechtmäßigen Anordnung ergangenen Ableistens von mehr als fünf Stunden Mehrarbeit in einem Monat