LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.10.2010
3 Sa 30/10
Normen:
TVÜ-Bund § 5 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 381/09

Einbeziehung der Funktionszulage Schreibdienst in das Vergleichsentgelt

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.10.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 30/10

DRsp Nr. 2011/1881

Einbeziehung der Funktionszulage "Schreibdienst" in das Vergleichsentgelt

1. Die Funktionszulage "Schreibdienst" der Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II, Abschnitt N, Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT ist nach § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund bei der Bestimmung des Vergleichsentgelts zu berücksichtigen. 2. Die Durchführungshinweise des Bundesministerium des Innern unter Ziff. 2.2.1.1.3 des Rundschreibens vom 10.10.2005 zur Berücksichtigung von Funktionszulagen bei der Berechnung des Vergleichsentgelts sind konfus und in sich offensichtlich widersprüchlich.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 26.11.2009 - 1 Ca 381/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Feststellungsausspruch wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die von der Klägerin im September 2005 bezogene Funktionszulage Schreibdienst in das Vergleichsentgelt gemäß § 5 des Rahmentarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) einzubeziehen.

2. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-Bund § 5 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand: