1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 26.11.2009 -
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die von der Klägerin im September 2005 bezogene Funktionszulage Schreibdienst in das Vergleichsentgelt gemäß § 5 des Rahmentarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) einzubeziehen.
2. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
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