LAG Hamm - Urteil vom 08.09.2010
5 Sa 1513/09
Normen:
TVöD § 5 Abs. 1; TVÜ-Bund § 5 Abs. 2 S. 3; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 06.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 437/09

Einbeziehung der Funktionszulage für Angestellte im Schreibdienst in das Vergleichsentgelt; unbegründete Klage auf Weiterzahlung der Funktionszulage

LAG Hamm, Urteil vom 08.09.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 1513/09

DRsp Nr. 2011/2201

Einbeziehung der Funktionszulage für Angestellte im Schreibdienst in das Vergleichsentgelt; unbegründete Klage auf Weiterzahlung der Funktionszulage

1. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund fließen die im September 2005 tarifvertraglich zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem TVÖD nicht mehr vorgesehen sind. 2. Die Zulage für Angestellte im Schreibdienst ist als Besitzstandszulage gemäß Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 10.10.2005 ausdrücklich als außertarifliche persönliche Zulage mit der besonderen Maßgabe weiter gezahlt worden, bei allgemeinen Entgeltanpassungen oder sonstigen Entgelterhöhungen den Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf diese Besitzstandszulage anzurechnen; darüber hinaus handelt es sich nicht um eine Erschwerniszulage sondern um eine Funktionszulage, weil diese Funktionszulage nur neben der Vergütung der Vergütungsgruppe VII BAT gezahlt worden ist, nicht aber auch an Angestellte in einer höheren Vergütungsgruppe.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten vom 27.11.2009 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.10.2009 – 7 Ca 437/09 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 5 Abs. 1; TVÜ-Bund § 5 Abs. 2 S. 3; § Abs. ;