BSG - Beschluss vom 08.03.2018
B 12 R 54/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 3312/16
SG Freiburg, vom 10.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 2176/16

Einbehaltung eines Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung der Rentner von der AltersrenteGrundsatzrügeBehaupteter GrundrechtsverstoßBedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen

BSG, Beschluss vom 08.03.2018 - Aktenzeichen B 12 R 54/17 B

DRsp Nr. 2018/4909

Einbehaltung eines Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung der Rentner von der Altersrente Grundsatzrüge Behaupteter Grundrechtsverstoß Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen

1. Wird mit der Beschwerde die Frage nach einem Grundrechtsverstoß aufgeworfen, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. 2. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. 3. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des GG zu benennen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I