LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 27.01.2015
L 4 KR 99/12
Normen:
SGB V § 140d; SGB V §§ 140a ff.;
Vorinstanzen:
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 67 KR 1363/10

Einbehalt von Krankenhausvergütungen unter Berufung auf Anschubfinanzierungen für integrierte VersorgungWirtschaftliche Erforderlichkeit der einbehaltenen Beträge

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.01.2015 - Aktenzeichen L 4 KR 99/12

DRsp Nr. 2015/14575

Einbehalt von Krankenhausvergütungen unter Berufung auf Anschubfinanzierungen für integrierte Versorgung Wirtschaftliche Erforderlichkeit der einbehaltenen Beträge

1. In Bezug auf die Prüfung der wirtschaftlichen Erforderlichkeit einbehaltener Beträge ist eine Zuordnung der von der gesetzlichen Krankenkasse geschätzten voraussichtlichen Ausgaben für einen bestimmten abgeschlossenen IV-Vertrag zum Einbehalt gegenüber einem konkreten Krankenhaus erforderlich; denn nur so ist die wirtschaftliche Berechtigung des Einbehalts gegenüber dem Krankenhaus feststellbar. 2. Genauso wie eine gerichtliche Kontrolle der inhaltlichen Vorgaben der §§ 140a ff. SGB V stattfindet, so dass insoweit eine Darlegungs- und Beweislast der gesetzlichen Krankenkassen besteht, muss dies auch für die Prüfung der wirtschaftlichen Erforderlichkeit der Einbehalte in Bezug auf die geschätzte Anschubfinanzierung erfolgen, wobei auch hier die Darlegungs- und Beweislast bei den gesetzlichen Krankenkassen liegt.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.628,22 Euro festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 140d; SGB V §§ 140a ff.;

Tatbestand: