BSG - Beschluss vom 21.02.2018
B 13 R 4/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 104; SGB X § 107; SGB X § 45;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 457/15
SG Stade, vom 30.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 33/13

Einbehalt einer RentennachzahlungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageErstattungsansprüche für rechtswidrig erbrachte Leistungen eines dem Grunde nach nachrangig verpflichteten LeistungsträgersKein Vertrauensschutz

BSG, Beschluss vom 21.02.2018 - Aktenzeichen B 13 R 4/16 B

DRsp Nr. 2018/4067

Einbehalt einer Rentennachzahlung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Erstattungsansprüche für rechtswidrig erbrachte Leistungen eines dem Grunde nach nachrangig verpflichteten Leistungsträgers Kein Vertrauensschutz

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll. 3. Auch rechtswidrig erbrachte Leistungen eines dem Grunde nach nachrangig verpflichteten Leistungsträgers begründen Erstattungsansprüche nach § 104 SGB X und lösen die Erfüllungswirkung nach § 107 SGB X aus. 4. Für Vertrauensschutz und Ermessen im Sinne des § 45 SGB X ist kein Raum.