LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.09.2010
6 Sa 1049/10
Normen:
BGB § 362 Abs. 2; BGB § 394 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; SGB VI § 187 a;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 23.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1364/09

Einbehalt arbeitgeberseitig gezahlter Lohnsteuer auf Beiträge zur Rentenversicherung; unbegründete Zahlungsklage der Arbeitnehmerin bei arbeitgeberseitiger Zusatzzahlung zur Abwendung von Rentenabschlägen im Altersteilzeitarbeitsverhältnis

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.09.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 1049/10

DRsp Nr. 2011/6555

Einbehalt arbeitgeberseitig gezahlter Lohnsteuer auf Beiträge zur Rentenversicherung; unbegründete Zahlungsklage der Arbeitnehmerin bei arbeitgeberseitiger Zusatzzahlung zur Abwendung von Rentenabschlägen im Altersteilzeitarbeitsverhältnis

Die Lohnsteuern auf vom Arbeitgeber zur Abwendung von Rentenabschlägen gezahlten zusätzlichen Beiträgen hat mangels abweichender Vereinbarung der Arbeitnehmer zu tragen mit der Folge, dass der Arbeitgeber ggf. das gesamte Arbeitsentgelt für den Monat der Beitragszahlung einzubehalten und abzuführen befugt ist.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 23.02.2010 - 6 Ca 1364/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 2; BGB § 394 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; SGB VI § 187 a;

Tatbestand: