LAG Köln - Urteil vom 28.03.2018
11 Sa 723/17
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1020/17

Ein des Trägers der Insolvenzsicherung für eine Zusage auf Leistung einer Übergangsversorgung

LAG Köln, Urteil vom 28.03.2018 - Aktenzeichen 11 Sa 723/17

DRsp Nr. 2018/13667

Ein des Trägers der Insolvenzsicherung für eine Zusage auf Leistung einer Übergangsversorgung

Eine Überversorgung ist nicht als Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrAVG zu behandeln, da sie nicht den Lebensstandard des Arbeitnehmers nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben sichern soll, sondern in der Zeit bis zum Eintritt in den regulären oder vorgezogenen Ruhestand.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.08.2017 - 2 Ca 1020/17 - abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung.

Der am 27.08.1954 geborene Kläger war vom 01.08.1977 bis zum 31.01.2015 bei der E GmbH beschäftigt Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag vom 15.07.2011 (Bl. 5 d. A.). Das Arbeitsverhältnis war von einem Versorgungsversprechen nach Maßgabe der Richtlinien der P Altersversorgung für Tarifmitarbeiter in der Fassung vom Juli 1992 (RiL 1992) begleitet.

Die RiL 1992 sehen u.a. folgende Regelung zur Gewährung von Ruhegeld voraus:

"(...)

§ 6 Einsetzen des Ruhegeldes