LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.11.2013
L 5 AS 175/12
Normen:
SGB II § 23 Abs. 3 Nr. 2; SGB II § 22 Abs. 6; SGB XII § 73; GG Art. 4;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 1497/09

Ein Anspruch auf einen Zuschuss für Kleidungskauf zwecks Teilnahme an einer Jugendweihefeier ist weder aus SGB II noch aus SGB XII begründet.

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen L 5 AS 175/12

DRsp Nr. 2014/1383

Ein Anspruch auf einen Zuschuss für Kleidungskauf zwecks Teilnahme an einer Jugendweihefeier ist weder aus SGB II noch aus SGB XII begründet.

1. Das SGB II enthält in der 2009 geltenden und anzuwendenden Fassung keinerlei Rechtsgrundlagen für die Bewilligung von Zuschüssen (hier für Bekleidung) zwecks Teilnahme an einer Jugendweihefeier. 2. Auch eine Bewilligung von Leistungen als Hilfe in besonderen Lebenslagen entsprechend § 73 SGB XII ist für den Zweck (Kleidungskauf) bei dem Anlass der einmaligen Jugendweihe abzulehnen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 23 Abs. 3 Nr. 2; SGB II § 22 Abs. 6; SGB XII § 73; GG Art. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen zur Durchführung einer Jugendweihefeier am ... Mai 2010 in Höhe von 407 EUR nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).