LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.02.2016
L 23 SO 347/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 92 SO 2913/15 ER

EilverfahrenUnterlassung von ÄußerungenFehlende Klagebefugnis im HauptsacheverfahrenEhrschutzklagen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2016 - Aktenzeichen L 23 SO 347/15 B ER

DRsp Nr. 2016/7603

Eilverfahren Unterlassung von Äußerungen Fehlende Klagebefugnis im Hauptsacheverfahren Ehrschutzklagen

1. Voraussetzung eines zulässigen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG ist das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen. 2. Hierzu gehört auch die Klagebefugnis im Hauptsacheverfahren, die fehlt, wenn dem Antragsteller das geltend gemachte Recht unter keinem Gesichtspunkt zustehen kann. 3. Äußerungen, die in engem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gesetzlich geregelten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren stehen, können in aller Regel nicht mit Unterlassungsklagen - sog. Ehrschutzklagen - abgewehrt werden. 4. Dies gilt ebenso für einzelne Begründungselemente der in einem rechtsförmlichen Verfahren ergangenen behördlichen Entscheidung.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und für das Verfahren vor dem Sozialgericht auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.