LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.08.2014
L 9 KR 132/14 B ER
Normen:
SGB V § 33; SGG § 86b SGG; BVerfGG § 32;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 18/14

EilverfahrenFolgenabwägungKeine vorläufige Hilfsmittelversorgung mit hochpreisigen Unterschenkelprothesen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.08.2014 - Aktenzeichen L 9 KR 132/14 B ER

DRsp Nr. 2014/14398

EilverfahrenFolgenabwägungKeine vorläufige Hilfsmittelversorgung mit hochpreisigen Unterschenkelprothesen

Es gibt im Wege der einstweiligen Anordnung auch bei Folgenabwägung im Einzelfall keinen Anspruch darauf, dass ein Versicherter vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hautsache, ohne abschließende medizinische Beurteilung der Notwendigkeit versuchs- bzw. probeweise mit zwei Prothesenfüßen „Echelon VT“, einem LimbLogic Unterdrucksystem sowie zwei neuen Unterschenkelprothesenschäften versorgt werden muss.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. März 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 33; SGG § 86b SGG; BVerfGG § 32;

Gründe:

1.) Der Vorsitzende und Berichterstatter konnte über die Beschwerde gemäß §§ 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) allein entscheiden, weil die Verfahrensbeteiligten hierzu ihr Einverständnis zu Protokoll erklärt haben.