Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. März 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
1.) Der Vorsitzende und Berichterstatter konnte über die Beschwerde gemäß §§ 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) allein entscheiden, weil die Verfahrensbeteiligten hierzu ihr Einverständnis zu Protokoll erklärt haben.
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