LSG Bayern - Beschluss vom 08.04.2019
L 10 AL 23/19 B ER
Normen:
SGG §§ 172 f.;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 201/18

Eilverfahren zur Erlangung von BerufsausbildungsbeihilfeBerücksichtigung einer Gesamtschutzquote für das entsprechende Herkunftsland eines Ausländers

LSG Bayern, Beschluss vom 08.04.2019 - Aktenzeichen L 10 AL 23/19 B ER

DRsp Nr. 2019/7473

Eilverfahren zur Erlangung von Berufsausbildungsbeihilfe Berücksichtigung einer Gesamtschutzquote für das entsprechende Herkunftsland eines Ausländers

1. Beim Vorliegen einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens und einer negativen Prognose zur Erwartung eines dauerhaften und rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland kommen Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe an Ausländer nicht in Betracht.2. Auch die ungewisse Erwartung, dass nach Abschluss des Asylverfahrens eine Duldung bis zur Beendigung der Berufsausbildung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG und daran anschließend für eine Beschäftigung für weitere zwei Jahre eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1a AufenthG erteilt werden könnte, führt alleine nicht zu einer positiven Prognose.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 07.02.2019 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B., B-Stadt, beigeordnet.

Normenkette:

SGG §§ 172 f.;

Gründe

I.

Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).