LSG Bayern - Beschluss vom 21.01.2019
L 7 AS 24/19 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 30.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 700/18

Eilverfahren zur Bewilligung von Leistungen nach dem SGB IIAufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter FreiheitsentziehungKein Leistungsausschluss durch ein Probewohnen im Rahmen des Maßregelvollzugs

LSG Bayern, Beschluss vom 21.01.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 24/19 B ER

DRsp Nr. 2019/1698

Eilverfahren zur Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung Kein Leistungsausschluss durch ein Probewohnen im Rahmen des Maßregelvollzugs

1. Ein "Probewohnen" im Rahmen des Maßregelvollzugs ist nicht gleichbedeutend mit einem Aufenthalt auf Grund richterlicher Freiheitsentziehung im maßregelvollzugsrechtlichen Sinne und begründet keinen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II.2. Die Wirkung der richterlichen Anordnung fällt durch die im Einvernehmen mit der Strafvollstreckungsbehörde gewährte Möglichkeit des Probewohnens außerhalb der Einrichtung weg, weil der Proband dem Ordnungsregime der Vollzugsanstalt entzogen und nunmehr für seine Lebensgestaltung und für seinen Lebensunterhalt selbst verantwortlich ist.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 30.11.2018 abgeändert und der Antragsgegner und Beschwerdegegner verpflichtet, den Antragstellern und Beschwerdeführern im November 2018 jeweils 62,15 EUR, im Dezember 2018 jeweils 227,10 EUR und ab Januar 2019 bis zur Bestandskraft der Entscheidung des Antragsgegners in der Hauptsache, längstens aber bis Oktober 2019, jeweils monatlich 235,10 EUR vorläufig zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. III.