LSG Bayern - Beschluss vom 11.02.2015
L 11 AS 731/14 ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 57/14

Eilverfahren zur Bewilligung von Alg IIZuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts

LSG Bayern, Beschluss vom 11.02.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 731/14 ER

DRsp Nr. 2015/5014

Eilverfahren zur Bewilligung von Alg II Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts

Für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist allein das SG zuständig, wenn das geltend gemachte Begehren, die Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II, zum Zeitpunkt des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutzes beim Berufungsgericht noch Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 1 und S. 3;

Gründe

I.

Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2014.