LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.08.2015
L 5 KR 152/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 920 Abs. 2; SGB V § 27;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 27.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 360/15

Eilverfahren gerichtet auf Übernahme von Behandlungskosten mit Abatacept 10 mg/kg bei juveniler ArthritisSummarische Prüfung der ErfolgsaussichtenKeine Vorwegnahme der Hauptsache

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.08.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 152/15 B ER

DRsp Nr. 2015/16536

Eilverfahren gerichtet auf Übernahme von Behandlungskosten mit Abatacept 10 mg/kg bei juveniler Arthritis Summarische Prüfung der Erfolgsaussichten Keine Vorwegnahme der Hauptsache

1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. 2. Die einstweilige Anordnung, wie bereits die Bezeichnung verdeutlicht, darf grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. 3. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt etwa dann vor, wenn eine begehrte Sachleistung aufgrund einer einstweiligen Anordnung erbracht wird. 4. Das bedeutet allerdings nicht, dass solche einstweilige Anordnungen, gerichtet auf eine endgültige Regelung, stets ausgeschlossen sind. 5. Da der einstweilige Rechtsschutz als verfassungsrechtliche Notwendigkeit in jedem Verfahren gewährt werden muss, darf eine einstweilige Anordnung in solchen Fällen dann ausnahmsweise getroffen werden, wenn der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann; in dem Fall ist allerdings ein strenger Maßstab an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund anzulegen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 27. Juli 2015 wird zurückgewiesen.