LSG Bayern - Beschluss vom 19.07.2018
L 11 AS 329/18 B ER
Normen:
RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 29/18

Eilverfahren für SGB-II-LeistungenLeistungsausschluss für EU-BürgerFortgeltung der Arbeitnehmereigenschaft

LSG Bayern, Beschluss vom 19.07.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 329/18 B ER

DRsp Nr. 2018/10840

Eilverfahren für SGB-II -Leistungen Leistungsausschluss für EU-Bürger Fortgeltung der Arbeitnehmereigenschaft

1. Das BSG hat bislang die Frage offen gelassen, ob die Fortgeltung der Arbeitnehmereigenschaft einer festen zeitlichen Grenze unterliege und diese nach einem Zeitraum von zwei Jahren zu ziehen sei, wie dies teilweise unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte des Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG vertreten wird. 2. Dies ist deshalb eine schwierige und umstrittene Rechtsfrage der Hauptsache, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner grundsätzlichen Klärung zugeführt werden kann.

Tenor

I.

Der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.02.2018 wird aufgehoben, soweit der Antragsgegner zur vorläufigen Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über Juni 2018 hinaus verpflichtet worden ist.Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.

III.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt B., A-Stadt, beigeordnet.

Normenkette:

RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 3;

Gründe

I.

Streitig sind im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).