LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 06.04.2011
L 7 AS 222/11 B ER
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. ; SGG § 144 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 28.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 11/11

Eilrechtsverfahren - Kostensenkungsaufforderung - Beschwerderechtsweg - Unzulässigkeit wegen Unterschreiten des Beschwerdewertes Sicherheitszuschlag; Eilverfahren;

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.04.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 222/11 B ER

DRsp Nr. 2011/9895

Eilrechtsverfahren - Kostensenkungsaufforderung - Beschwerderechtsweg - Unzulässigkeit wegen Unterschreiten des Beschwerdewertes Sicherheitszuschlag; Eilverfahren;

1. Regelmäßiger Beschwerdeausschluss ist in Eilverfahren dann gegeben, wenn der Beschwerdewert den Betrag von 750,00 Euro nicht übersteigt. 2. Es ist umstritten, ob zusätzlich auch bei Eilrechtsbeschwerden ein Vorliegen der Berufungszulassungsgründe entsprechend § 144 Abs. 2 SGG zur Zulässigkeit trotz Beschwerdewertunterschreitung führen können.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 28. Januar 2011 wird als unzulässig verworfen.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. ; SGG § 144 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende für den Zeitraum vom 08. Januar bis zum 28. Februar 2011.