Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 28. Januar 2011 wird als unzulässig verworfen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
I. Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende für den Zeitraum vom 08. Januar bis zum 28. Februar 2011.
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