LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.01.2014
L 27 P 47/13 B ER
Normen:
SGB X § 48 Abs 1 ; SGB XI § 37 Abs 1 ; SGB XI § 14 ; SGB XI § 15 ; SGG § 86 b Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 16.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 P 65/13

Eilrechtsschutz gegen Herabstufung und Nichtleistung von Pflegegeld nach dem SGB XIAndere Gutachterbeurteilung genügt nicht, sondern allein eine wesentliche gesundheitliche Veränderung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2014 - Aktenzeichen L 27 P 47/13 B ER

DRsp Nr. 2014/2796

Eilrechtsschutz gegen Herabstufung und Nichtleistung von Pflegegeld nach dem SGB XIAndere Gutachterbeurteilung genügt nicht, sondern allein eine wesentliche gesundheitliche Veränderung

1. Bei der Aufhebung eines Bewilligungsbescheids nach § 48 Abs. 1 SGB X kommt es für die Frage der wesentlichen Änderung auf den Vergleich zwischen den im Zeitpunkt der Aufhebung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten Leistungsbewilligung an. 2. Beim Streit um die Herabsetzung bzw. Aufhebung einer Pflegestufe im Pflegeversicherungsrecht reicht es nicht, wenn in einem nach Erlass des Bewilligungsbescheids eingeholten Gutachten der Zeitaufwand in der Grundpflege maßgeblich geringer eingeschätzt wird als in dem der Bewilligung zugrunde liegenden Erstgutachten. Entscheidend ist vielmehr der Eintritt von Änderungen in tatsächlicher Hinsicht, welche nachvollziehbar den Umfang des Hilfebedarfs vermindert haben.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 16. September 2013 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2013 angeordnet.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen Kosten für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in beiden Instanzen zu erstatten.