Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 16. September 2013 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2013 angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen Kosten für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in beiden Instanzen zu erstatten.
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