LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 03.07.2015
L 5 KR 112/15 B ER
Normen:
SGB V § 60 Abs. 1 S. 3; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12;
Fundstellen:
NZS 2015, 866
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 26.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 14/15

Eilrechtsschutz für Fahrtkostenübernahme zu einer ambulanten BehandlungVoraussetzungen für einen Fahrtkostenerstattungsanspruch

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.07.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 112/15 B ER

DRsp Nr. 2015/13848

Eilrechtsschutz für Fahrtkostenübernahme zu einer ambulanten Behandlung Voraussetzungen für einen Fahrtkostenerstattungsanspruch

1. Voraussetzungen für eine Verordnung und eine Genehmigung sind, dass der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist, und dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf dem Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. 2. Der Gesetzgeber wollte die Fahrtkostenerstattung generell auf zwingende medizinische Gründe beschränken; lediglich finanzielle Gründe sollen nicht mehr zu einer Übernahme der Fahrtkosten führen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 26. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahrennicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt

Normenkette:

SGB V § 60 Abs. 1 S. 3; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm die Übernahme von Fahrkosten zur ambulanten Behandlung zu bewilligen.