LSG Bayern - Beschluss vom 14.08.2009
L 7 AS 251/09 B ER
Normen:
SGB II § 9 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 51 AS 444/09

Eilbedürftigkeit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende und Darlehensgewährung eines Dritten

LSG Bayern, Beschluss vom 14.08.2009 - Aktenzeichen L 7 AS 251/09 B ER

DRsp Nr. 2009/26745

Eilbedürftigkeit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende und Darlehensgewährung eines Dritten

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist Eilbedürftigkeit im Hinblick auf Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn Darlehen von Dritter Seite gewährt werden, die über einen Hilfebedarf nach dem SGB II hinausgehen und für die keine realistische Aussicht auf Rückzahlung besteht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12. März 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 9 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4;

Gründe:

I. Streitig im Beschwerdeverfahren ist die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes, wie sie der Beschwerdeführer (Bf.) gegenüber der Beschwerdegegnerin (Bg.) mit Antrag für die Zeit ab 01.11.2008 geltend gemacht hat.