I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12. März 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Streitig im Beschwerdeverfahren ist die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes, wie sie der Beschwerdeführer (Bf.) gegenüber der Beschwerdegegnerin (Bg.) mit Antrag für die Zeit ab 01.11.2008 geltend gemacht hat.
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