LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.08.2015
2 SaGa 5/15
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ga 7/15

Eilantrag zur Stellenbesetzung bei unzureichender Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.08.2015 - Aktenzeichen 2 SaGa 5/15

DRsp Nr. 2016/1251

Eilantrag zur Stellenbesetzung bei unzureichender Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen

1. Die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sind verpflichtet, die Leistungsbewertungen und die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen; diese Pflicht folgt aus Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG. 2. Ein dem späteren Konkurrentenklageverfahren vorgelagertes Auswahlverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert; hat der unterlegene Bewerber keine oder nur eine lückenhafte Kenntnis über die Auswahlgründe, kann er nicht sachgerecht darüber entscheiden, ob er die Auswahlentscheidung hinnehmen oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen soll. 3. Das Dokumentationsgebot ist für die Transparenz der Auswahlentscheidung unverzichtbar und für eine Konkurrentenklage zwingende Voraussetzung zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, da nur die schriftliche Dokumentation eine gleiche und zuverlässige Information gewährleistet und sicherstellt, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; eine Dokumentation der Auswahlentscheidung ermöglicht zudem eine Selbstkontrolle des Auswählenden.