LAG Köln - Beschluss vom 28.07.2009
6 Ta 46/01
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613; BGB § 626; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 14/01

Eilantrag eines leitenden Angestellten der Versicherungsbranche auf Beschäftigung im ungekündigten Arbeitsverhältnis

LAG Köln, Beschluss vom 28.07.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 46/01

DRsp Nr. 2009/18025

Eilantrag eines leitenden Angestellten der Versicherungsbranche auf Beschäftigung im ungekündigten Arbeitsverhältnis

1. Der Arbeitnehmer hat im Rahmen des ungekündigten Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung; die Beschäftigungspflicht der Arbeitgeberin ist die Kehrseite der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und letztlich aus dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers abzuleiten. 2. Die einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers ist angesichts des Rechtscharakters der Beschäftigungspflicht als zumindest einer wesentlichen Nebenpflicht der Arbeitgeberin aus den Arbeitsvertrag nur unter den Voraussetzungen des § 626 BGB als vorläufig milderes Mittel zu Vermeidung einer sofortigen außerordentlichen Kündigung zulässig. 3. Wegen der Befriedigungswirkung einer Leistungsverfügung sind besonders strenge Anforderungen zu stellen; der Antragsteller hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er auf die sofortige Erfüllung seiner Ansprüche dringend angewiesen ist.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.02.2001 - 2 Ga 14/01 - abgeändert: