LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.04.2011
3 SaGa 343/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 3; GG Art 19 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 2; TzBfG § 4; TzBfG § 10; AGG § 1; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 1; AGG § § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 2/11

Eilantrag einer Traineestellenbewerberin im öffentlichen Dienst auf vorläufige Unterlassung der Stellenbesetzung; rechtswidrige Ablehnung einer teilzeitbeschäftigten Bewerberin wegen unerwünschter Aufstockungskosten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.04.2011 - Aktenzeichen 3 SaGa 343/11

DRsp Nr. 2011/16117

Eilantrag einer Traineestellenbewerberin im öffentlichen Dienst auf vorläufige Unterlassung der Stellenbesetzung; rechtswidrige Ablehnung einer teilzeitbeschäftigten Bewerberin wegen unerwünschter Aufstockungskosten

1. Das nach Art. 33 Abs. 2 GG für den öffentlichen Dienst vorgeschriebene Prinzip der Bestenauslese gilt auch für der eigentlichen Stellenbesetzungsentscheidung vorgelagerte Auswahlprozesse (hier Besetzung einer Traineestelle). 2. Der öffentliche Arbeitgeber ist zwar nicht in jedem Falle verpflichtet, eine Stellenausschreibung vorzunehmen. Entschließt er sich aber zu einem Auswahlverfahren, an dem sowohl Beförderungs- als auch Versetzungsbewerber unterschiedslos teilnehmen können, so legt er sich auf ein an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Verfahren fest. 3. Die Ablehnung eines Stellenbewerbes wegen dessen Teilzeitbeschäftigung, weil eine Aufstockung der Arbeitszeit aus Gründen der Kosteneinsparnis nicht gewünscht ist, ist in aller Regel mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren. 4. Die effektive Sicherung des sog. Bewerbungsverfahrensanspruchs im einstweiligen Verfügungsverfahren bedingt, dass dem öffentlichen Arbeitgeber untersagt werden kann, vorläufig keine der freien Stellen zu besetzen.