LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 07.04.2011
4 TaBVGa 1/11
Normen:
BetrVG § 13; BetrVG § 16; BetrVG § 17; BetrVG § 18 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 22; WO BetrVG § 2 Abs. 2 S. 1; WO BetrVG § 3 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 20 a/11

Eilantrag des Wahlvorstands gegen Arbeitgeberin auf Erstellung und Herausgabe einer Liste zu sämtlichen Beschäftigten mit konkret benannten Merkmalen; Bestellung eines Wahlvorstands für die Betriebsratswahl durch zurückgetretenen Betriebsrat vor Rechtskraft des Anfechtungsverfahrens

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.04.2011 - Aktenzeichen 4 TaBVGa 1/11

DRsp Nr. 2011/11542

Eilantrag des Wahlvorstands gegen Arbeitgeberin auf Erstellung und Herausgabe einer Liste zu sämtlichen Beschäftigten mit konkret benannten Merkmalen; Bestellung eines Wahlvorstands für die Betriebsratswahl durch zurückgetretenen Betriebsrat vor Rechtskraft des Anfechtungsverfahrens

1. Tritt der Betriebsrat, dessen Wahl angefochten wurde, noch vor rechtskräftiger Entscheidung im Anfechtungsverfahren zurück, so ist er berechtigt und verpflichtet, einen Wahlvorstand für eine Neuwahl zu bestellen. 2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Neuwahl noch vor Rechtskraft der Entscheidung abgeschlossen werden kann. 3. Die Arbeitgeberin ist zur Erteilung der Auskünfte gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 WO nur dann nicht verpflichtet, wenn die angestrebte Wahl mit Sicherheit nichtig oder anfechtbar sein wird. 4. Zur Durchsetzung des Anspruchs gemäß § 2 Abs. 2 WO im Wege der einstweiligen Verfügung.

Auf die Beschwerde des Wahlvorstands zur Wahl eines Betriebsrates der L.-Stiftung wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 30.03.2011 (3 BVGa 20 a/11) abgeändert: