LAG Hamm - Beschluss vom 30.03.2010
13 TaBVGa 8/10
Normen:
BetrVG § 18 Abs. 2; WO § 2 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 85 Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 209
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 2/10

Eilantrag des Wahlvorstands auf Erteilung von Auskünften zur Anfertigung der Wählerliste bei Gemeinschaftsbetrieb zweier Unternehmen

LAG Hamm, Beschluss vom 30.03.2010 - Aktenzeichen 13 TaBVGa 8/10

DRsp Nr. 2010/8341

Eilantrag des Wahlvorstands auf Erteilung von Auskünften zur Anfertigung der Wählerliste bei Gemeinschaftsbetrieb zweier Unternehmen

1. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 WO hat die Arbeitgeberin alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; demgegenüber ist es die alleinige Aufgabe des Wahlvorstandes, gemäß § 2 Abs. 1 WO die Wählerliste aufzustellen, wobei er auch die Frage zu entscheiden hat, für welche betriebsratsfähige Organisationseinheit die Wahl durchzuführen ist. 2. Aus der Zusammenschau von § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 2 Abs. 1 WO folgt, dass die Arbeitgeberin schon immer dann ihrer Unterstützungsfunktion nachzukommen hat, wenn Auskünfte und Unterlagen benötigt werden, um der konkret gefassten Entscheidung des Wahlvorstandes über die aufzustellende Wählerliste gerecht zu werden; der Anspruch des Wahlvorstandes ist selbst bei einer anfechtbaren Entscheidung zu erfüllen. 3. Der Auskunftsanspruch des Wahlvorstandes entfällt nur dann, wenn der Beschluss des Wahlvorstandes nichtig ist, also ein offensichtlicher und zugleich besonders grober Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben vorliegt.