LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.08.2011
9 TaBVGa 1/11
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 935;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BVGa 6/11

Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Videoüberwachung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.08.2011 - Aktenzeichen 9 TaBVGa 1/11

DRsp Nr. 2011/17399

Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Videoüberwachung

1. Dem Betriebsrat steht unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 BetrVG im Bereich der Mitbestimmungstatbestände des § 87 Abs. 1 BetrVG ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zu, wenn die danach bestehenden Mitbestimmungsrechte verletzt werden; ohne Anerkennung eines solchen Anspruchs wäre eine hinreichende Sicherung der erzwingbaren Mitbestimmungsrechte bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens auf anderem Wege nicht gewährleistet. 2. Ein Mitbestimmungsrecht entfällt nach § 87 Abs. 1 BetrVG nur, soweit die tarifliche oder gesetzliche Regelung die Angelegenheit selbst abschließend regelt, so dass keine weitere Regelungsmöglichkeit besteht; nur dann ist der durch die notwendige Mitbestimmung angestrebte Schutz substantiell bereits durch die tarifliche oder gesetzliche Regelung selbst verwirklicht worden. 3. Soweit ungeachtet der gesetzlichen oder tariflichen Regelung noch ein Regelungsspielraum verbleibt, besteht auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. 4. Werden durch die Installation einer bestimmten Videoüberwachungsanlage Fakten geschaffen, die eine sinnvolle Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts erschweren können, besteht Eilbedürftigkeit (Verfügungsgrund).