LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.01.2010
4 TaBVGa 3/10
Normen:
BetrVG § 111; BetrVG § 112; ZPO § 935;
Fundstellen:
ArbR 2010, 226
ArbRB 2010, 273
AuR 2010, 528
BB 2010, 1211
LAGE § 111 BetrVG 2001 Nr. 10
NZA-RR 2010, 187
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 867/09

Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung; Reichweite des Unterlassungsanspruchs

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.01.2010 - Aktenzeichen 4 TaBVGa 3/10

DRsp Nr. 2010/6296

Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung; Reichweite des Unterlassungsanspruchs

1. Ein Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, die Durchführung einer geplanten Betriebsänderung zu unterlassen, solange das Unterrichtungs- und Beteiligungsverfahren gemäß §§ 111, 112 BetrVG nicht vollständig abgeschlossen ist (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer). 2. Der Unterlassungsanspruch erfasst die Durchführung von Maßnahmen, die Teil der mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderung sind oder die bezüglich des Ob und des Wie der Betriebsänderung vollendete Tatsachen schaffen, die aufgrund der Verhandlungen über den Interessenausgleich nicht mehr revidiert werden können. Nicht erfasst werden reine Vorbereitungsmaßnahmen wie die Schulung und Einweisung der Mitarbeiter eines anderen Unternehmens, auf das der nach der Planung des Arbeitgebers auszugliedernde Betriebsteil übertragen werden soll.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) - 5) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Dezember 2009 - 3 BVGa 867/09 - unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde des Antragstellers zum Teil abgeändert:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 111; BetrVG § 112; ZPO § 935;

Gründe:

I.