Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. Juli 2009 - 18 BVGa 399/09 - teilweise abgeändert.
Dem Beteiligten zu 2) wird die Ausübung des Betriebsratsamtes bis zur Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung im Ausschließungsverfahren (ArbG Frankfurt am Main - 18 BV 403/09 -) untersagt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
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