LAG Köln - Urteil vom 08.01.2010
4 SaGa 22/09
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 3 Nr. 1; BetrVG § 102 Abs. 3 Nr. 2; BetrVG § 102 Abs. 5 S. 2; KSchG § 1 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 22.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ga 45/09

Eilantrag der Arbeitgeberin auf Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht bei offenbar unbegründetem Widerspruch des Betriebsrates; Rechtsschutzinteresse bei formell nicht ordnungsgemäßem Widerspruch des Betriebsrats

LAG Köln, Urteil vom 08.01.2010 - Aktenzeichen 4 SaGa 22/09

DRsp Nr. 2010/5336

Eilantrag der Arbeitgeberin auf Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht bei offenbar unbegründetem Widerspruch des Betriebsrates; Rechtsschutzinteresse bei formell nicht ordnungsgemäßem Widerspruch des Betriebsrats

Ein schon formell nicht ordnungsgemäßer Widerspruch des Betriebsrats steht nicht dem Rechtsschutzinteresse des Arbeitgebers entgegen, sich gem. § 102 Abs. 5 S. 2 BetrVG von der Weiterbeschäftigungspflicht entbinden zu lassen.

Tenor

Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.10.2009

- 8 Ga 45/09 d - wird auf Kosten des Verfügungsbeklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 3 Nr. 1; BetrVG § 102 Abs. 3 Nr. 2; BetrVG § 102 Abs. 5 S. 2; KSchG § 1 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren darum, ob die Verfügungsklägerin gemäß § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Verfügungsbeklagten zu entbinden ist. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens so wie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben.