LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.03.2012
15 SaGa 2383/11
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; GG Art. 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 26.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ga 32/11

Eilantrag auf vorläufige Nichtbesetzung einer Stelle nach durchgeführtem Auswahlverfahren mit sachfremden Anforderungsprofil

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen 15 SaGa 2383/11

DRsp Nr. 2013/7699

Eilantrag auf vorläufige Nichtbesetzung einer Stelle nach durchgeführtem Auswahlverfahren mit sachfremden Anforderungsprofil

1. Wird für eine Stelle im öffentlichen Dienst ein Anforderungsprofil mit sachfremden Erwägungen erstellt, dann hat der unterlegene Bewerber in der Regel einen Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung. 2. Dem steht nicht entgegen, dass bei sachgerechten Erwägungen das Anforderungsprofil möglicherweise in gleicher Weise erstellt worden wäre. 3. Ein Verfügungsgrund entfällt in Konkurrentenrechtstreitigkeiten nicht schon dann, wenn der im I. Rechtszug unterlegene Verfügungskläger die Berufungsbegründungsfrist in vollem Maße ausschöpft.

I. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 26.10.2011 - 8 Ga 32/11 - abgeändert und wie folgt gefasst:

Der Verfügungsbeklagte wird verpflichtet, die beabsichtigte Übertragung des der Stelle des Sachbearbeiters/der Sachbearbeiterin für das Referat 11 "Haushalt, Finanzwirtschaftliche Grundsatzfragen, Finanzrevision, Angelegenheiten der EU-Fonds" gemäß Kennziffer 3/11/2011" im Ministerium für I. und L. Brandenburg zugrunde liegenden Dienstpostens an Frau C. F. nicht vorzunehmen sowie diese Stelle freizuhalten und nicht zu besetzen, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren.