LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.02.2010
19 SaGa 2480/09
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 48 Ga 17643/09

Eilantrag auf Unterlassung von Boykottaufrufen einer syndikalistischen Vereinigung im Rahmen von Arbeitskampfmaßnahmen zur Erzielung eines Tarifvertrage; Eingriff in Gewerbebetrieb bei Boykottaufrufen einer nicht tariffähigen Vereinigung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2010 - Aktenzeichen 19 SaGa 2480/09

DRsp Nr. 2010/6768

Eilantrag auf Unterlassung von Boykottaufrufen einer syndikalistischen Vereinigung im Rahmen von Arbeitskampfmaßnahmen zur Erzielung eines Tarifvertrage; Eingriff in Gewerbebetrieb bei Boykottaufrufen einer nicht tariffähigen Vereinigung

1. Das Recht der Arbeitgeberin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB deliktisch geschützt, wenn durch rechtsrechtswidrige Arbeitskampfmaßnahmen unmittelbar in den Gewerbebetrieb eingegriffen wird. 2. Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet den Schutz der Betätigungsfreiheit nicht erst dann, wenn die Arbeitnehmervereinigung tariffähig ist sondern auch schon in einem Stadium, in dem sie die erforderliche Durchsetzungskraft erst anstrebt. 3. Die Tarifautonomie steht von verfassungswegen nur solchen Koalitionen zu, die in der Lage sind, den von der staatlichen Rechtsordnung freigelassenen Raum des Arbeitslebens durch Tarifverträge sinnvoll zu gestalten; das setzt Geschlossenheit der Organisation und Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler voraus.