VG Karlsruhe - Beschluss vom 10.01.2011
8 K 1906/10
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 123 Abs. 1 S. 1; VwGO § 123 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2;

Eilantrag auf Unterlassung einer Stellenbesetzung bei fehlerhafter Erstellung dienstlicher Beurteilungen im Rahmen der Neustrukturierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe; Beweislast des Dienstherrn für Tatsachenkenntnis bei der dienstlichen Beurteilung

VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2011 - Aktenzeichen 8 K 1906/10

DRsp Nr. 2011/1272

Eilantrag auf Unterlassung einer Stellenbesetzung bei fehlerhafter Erstellung dienstlicher Beurteilungen im Rahmen der Neustrukturierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe; Beweislast des Dienstherrn für Tatsachenkenntnis bei der dienstlichen Beurteilung

1. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Verfahrensanspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung ist im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die vom Antragsgegner zu Gunsten anderer Bewerber getroffene Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist und im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens seine Beförderung jedenfalls möglich erscheint. 2. Ergibt sich weder aus der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers und den dienstlichen Beurteilungen der anderen Bewerber noch aus der Stellungnahme des Antragsgegners, welchen Inhalt Beurteilungsbeiträge hatten, kann im Eilverfahren nicht beurteilt werden (und bedarf möglicherweise weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren), ob die dienstlichen Beurteilungen aufgrund ausreichender Tatsachenkenntnis erstellt wurden.