LAG Hamm - Beschluss vom 30.04.2008
13 TaBVGa 8/08
Normen:
ZPO § 935, 940 ; ArbGG § 85 Abs. 2 ; BetrVG § 111 Satz 1 § 112 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 3 BVGa 8/08 - 24.04.2008,

Eilantrag auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss oder Scheitern eines Interessenausgleichs - Verfügungsgrund bei konkretem Interesse an der Sicherung der Unterrichtungs- und Beratungsansprüche

LAG Hamm, Beschluss vom 30.04.2008 - Aktenzeichen 13 TaBVGa 8/08

DRsp Nr. 2008/14317

Eilantrag auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss oder Scheitern eines Interessenausgleichs - Verfügungsgrund bei konkretem Interesse an der Sicherung der Unterrichtungs- und Beratungsansprüche

1. Dem Betriebsrat steht ein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich zu.2. Bei der Gewährung des Unterlassungsanspruchs geht es ausschließlich darum, den Weg bis zum ordnungsgemäßen Zustandekommen eines Interessenausgleichs oder seines Scheiterns verfahrensrechtlich abzusichern; anderenfalls würde man den Betriebsrat hinsichtlich seiner Rechte auf rechtzeitige und umfassende Unterrichtung und auf Beratung einschließlich der Möglichkeiten, den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung zu ersuchen und/oder die Einigungsstelle anzurufen (§ 111 Satz 1, § 112 Abs. 2 BetrVG), im Ergebnis schutzlos stellen.3. Bei der Beurteilung des Verfügungsgrundes ist nur konkret auf das zu sichernde Interesse des Betriebsrates abzustellen; soll durch eine einstweilige Verfügung ausschließlich der Unterrichtungs- und Beratungsanspruch nach § 111 Satz 1 gesichert werden, ist es in dem Zusammenhang unerheblich, ob und gegebenenfalls inwieweit Arbeitnehmer von der in Rede stehenden Betriebsänderung negativ betroffen sind.