SG Gelsenkirchen - Beschluss vom 02.10.2009 S 31 AS 174/09 ER
Normen:
SGB II § 26 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 1; VVG § 193 Abs. 6 S. 4 Alt. 1; VVG § 193 Abs. 6 S. 4 Alt. 2; SGG § 86 b Abs. 2 S. 2;
Eilantrag auf Übernahme der Beiträge zur privaten Krankenversicherung bei Grundsicherung für Arbeitssuchende; Gewährung von Leistungen für die Zeit vor Antragstellung bei Nachholbedarf
SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 02.10.2009 - Aktenzeichen S 31 AS 174/09 ER
DRsp Nr. 2009/24448
Eilantrag auf Übernahme der Beiträge zur privaten Krankenversicherung bei Grundsicherung für Arbeitssuchende; Gewährung von Leistungen für die Zeit vor Antragstellung bei Nachholbedarf
1. Gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 1 SGB II wird für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert und die für den Fall der Krankheit freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, für die Dauer des Leistungsbezugs der Beitrag übernommen; die Regelung gilt entsprechend auch dann, wenn vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II eine private Krankenversicherung bestanden hat.
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