LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.06.2010
16 SaGa 811/10
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613; ArbGG § 62 Abs. 2 S. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ga 99/10

Eilantrag auf Prozessbeschäftigung im ungekündigten Arbeitsverhältnis bei verweigerter Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung wegen privater Telefonbenutzung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.06.2010 - Aktenzeichen 16 SaGa 811/10

DRsp Nr. 2010/16491

Eilantrag auf Prozessbeschäftigung im ungekündigten Arbeitsverhältnis bei verweigerter Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung wegen privater Telefonbenutzung

1. Befindet sich der Arbeitnehmer nach wie vor in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und kann erst nach rechtskräftigem Abschluss des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 BetrVG gekündigt werden, ist nicht auszuschließen, dass noch einige Zeit vergehen wird, bis die Arbeitgeberin berechtigt ist, eine Kündigung auszusprechen, falls die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung überhaupt durch das Gericht ersetzt wird; der Arbeitnehmer würde in seinem Beschäftigungsinteresse (Verfügungsgrund) ganz erheblich beeinträchtigt, wenn er bis zu diesem Termin von seiner Arbeitsleistung freigestellt bleiben müsste und demgegenüber das Arbeitsverhältnis in einer Weise fortgesetzt werden kann, bei der weitere Privattelefonate auf Kosten der Arbeitgeberin ausgeschlossen werden können.