Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 2010 - 17 BVGa 357/10 - abgeändert.
Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1) die Firmen und Anschriften der Unternehmen sowie die Zahlen der in diesen Unternehmen und Betrieben in der Regel beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen, an denen die Beteiligte zu 2) mehrheitlich beteiligt ist.
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