LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.07.2010
9 TaBVGa 116/10
Normen:
AktG § 96 Abs. 2; AktG § 97 Abs. 1; AktG § 98 Abs. 1; AktG § 99; AktG § 104; MitbestG § 6 Abs. 2; WO Nr. 3 MitbestG § 2 Abs. 1; WO Nr. 3 MitbestG § 3 Abs. 1; WO Nr. 3 MitbestG § 4 Abs. 4; WO Nr. 3 MitbestG § 7 Abs. 5; ZPO § 935; ZPO § 940 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BVGa 357/10

Eilantrag auf Auskunft zur Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat bei Streit um Mitbestimmungsmodell

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.07.2010 - Aktenzeichen 9 TaBVGa 116/10

DRsp Nr. 2011/1537

Eilantrag auf Auskunft zur Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat bei Streit um Mitbestimmungsmodell

Beabsichtigt die Gesellschaft die Abschaffung des bisherigen Mitbestimmungsmodells und besteht Streit über ihre Mitbestimmungsfähigkeit, hat sie das Verfahren nach § 97 Abs. 1 AktG und ggf. ein Statusverfahren beim Landgericht durchzuführen. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens perpetuiert § 96 Abs. 2 AktG die bisherigen gesetzlichen Grundlagen der Unternehmensmitbestimmung und ist der Konzern- bzw. Gesamtbetriebsrat zur Bestellung des Hauptwahlvorstandes und dieser zur Einleitung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat berechtigt.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 2010 - 17 BVGa 357/10 - abgeändert.

Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1) die Firmen und Anschriften der Unternehmen sowie die Zahlen der in diesen Unternehmen und Betrieben in der Regel beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen, an denen die Beteiligte zu 2) mehrheitlich beteiligt ist.

Normenkette:

AktG § 96 Abs. 2; AktG § 97 Abs. 1; AktG § 98 Abs. 1; AktG § 99; AktG § 104; MitbestG § 6 Abs. 2; WO Nr. 3 MitbestG § 2 Abs. 1; WO Nr. 3 MitbestG § 3 Abs. 1; WO Nr. 3 MitbestG § 4 Abs. 4; WO Nr. 3 MitbestG § 7 Abs. 5; ZPO § 935; ZPO § 940 Abs. 1;

Gründe: