LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 17.03.2015
L 5 AS 110/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 1 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 30.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 3566/14

Eignung eidesstattlicher Versicherungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.03.2015 - Aktenzeichen L 5 AS 110/15 B ER

DRsp Nr. 2015/5317

Eignung eidesstattlicher Versicherungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

Eine in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Glaubhaftmachung von Tatsachen abgegebene eidesstattliche Versicherung ist nur dann ungeeignet, wenn sie sich in einem wesentlichen Punkt als unrichtig erweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. August 2014, 1 BvR 1453/12).

Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. Januar 2015 wird aufgehoben.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen nach dem SGB II für Dezember 2014 in Höhe von 315,90 EUR sowie für Januar bis März 2015 in Höhe von 323,90 EUR/Monat zu gewähren.

Der Antragsgegner hat die der Antragstellerin entstandenen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu tragen.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 1 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin beansprucht in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 31. März 2015 die Gewährung vorläufiger Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) durch den Antragsgegner.