LAG Hamm - Urteil vom 14.01.2011
13 Sa 1465/10
Normen:
BGB § 516 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 688; BGB § 690; bgb § 779; BGB § 868; BGB § 985; BGB § 1006 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 981/10

Eigentumsherausgabeanspruch des Arbeitnehmers bei Einlagerung eigener Sachen auf dem Betriebsgelände bei konkludentem Abschluss eines Verwahrvertrages; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Schenkung gotischer Maßwerkfenster; Umfang einer Ausgleichsklausel in gerichtlichem Vergleich

LAG Hamm, Urteil vom 14.01.2011 - Aktenzeichen 13 Sa 1465/10

DRsp Nr. 2011/5353

Eigentumsherausgabeanspruch des Arbeitnehmers bei Einlagerung eigener Sachen auf dem Betriebsgelände bei konkludentem Abschluss eines Verwahrvertrages; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Schenkung gotischer Maßwerkfenster; Umfang einer Ausgleichsklausel in gerichtlichem Vergleich

1. Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB greift nur dann ein, wenn die sich darauf berufende Person schon beim Erwerb des Besitzes die Sache als ihr gehörend an sich genommen und damit Eigenbesitz im Sinne des § 872 BGB und nicht lediglich Fremdbesitz begründet hat (§ 858 BGB). 2. Erfolgt das Abstellen von Paletten mit zwei gotischen Maßwerkfenstern aus Baumberger Sandstein auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberin ausschließlich im Interesse des Arbeitnehmers, weil dieser nach seinem Umzug keine eigene Lagerkapazität mehr hat, entsteht zwischen ihm und der Betriebsinhaberin ein (unentgeltliches) Verwahrungsverhältnis (§§ 688, 690 BGB), aufgrund dessen die Arbeitgeberin unmittelbare Fremdbesitzerin der auf dem Firmengelände eingelagerten Maßwerkfenster geworden und der Arbeitnehmer mittelbarer Besitzer geblieben ist (§ 868 BGB).